Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der Unternehmer dem Besteller Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Rechtsprechung zu § 641 BGB
- 47 Entscheidungen zu § 641 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 98 Urteilsbesprechungen zu § 641 BGB bei ibr-online
- BGH, Fassadenverkleidungen, 26.2.81 (NJW 1981, 1448)
§ 633 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Einbehaltung von voraussichtlichen Nachbesserungkosten (vgl jetzt § 641 III BGB nF);
§ 16 Nr. 3 VOB/B;
§ 13 Nr. 6 VOB/B, § 633 II 3 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
§ 12 Nr. 3 VOB/B, "wesentliche Mängel", Ratio der Abweichung zu § 640 BGB aF (vgl jetzt § 640 I 2 BGB nF), Zumutbarkeit;
Reichweite des § 4 Nr. 3 VOB/B;
Mitverantwortlichkeit des Bestellers, § 242 BGB
- BGH, Terassenarbeiten, 18.12.80 (BGHZ 79, 180)
- BGH, Abrechnungsanlage, 16.5.68 (BGHZ 50, 175)
§ 641 BGB, verweigert der Besteller grundlos und endgültig die Mitwirkung, kann der Unternehmer (unabhängig von §§ 642, 643, 645 BGB) Erfüllung durch Vorauszahlung des Werklohns verlangen
Literatur im Internet zu § 641 BGB
- Kommentierung zu § 641 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 320 II (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) (zu § 641 III)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 641 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?