Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
| 1. | soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, | |
| 2. | soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder | |
| 3. | wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat. |
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Rechtsprechung zu § 641 BGB
685 Entscheidungen zu § 641 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.12.2007 - VII ZR 125/06
Bauvertrag - Vortrag zu Mängelbeseitigungskosten bei Zahlungsverweigerung
- BGH, 22.03.2007 - VII ZR 268/05
Bauträger - Welche Ersatzregelung bei nichtiger Zahlungsvereinbarung?
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 24.10.2005 - 9 U 16/05
Bauträger - Rückzahlungsansprüche bei Verstoß gegen § 3 Abs. 1 und 2 MaBV
- OLG Düsseldorf, 24.10.2005 - 9 U 16/05
- BGH, 31.03.2005 - VII ZR 180/04
Bauvertrag - Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeiten durch AGB
- OLG Bamberg, 27.03.2008 - 1 U 164/07
Bauvertrag - Leistungsverweigerungsrecht auch bei Durchgriffsfälligkeit!
- BGH, 07.03.2013 - VII ZR 162/12
Kaufrecht - Gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen: Klausel unwirksam!
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 03.05.2012 - 9 U 74/11
Bauvertrag - Gesamt Vergütung vor Ausführung zu zahlen: Klausel unwirksam!
- OLG Karlsruhe, 03.05.2012 - 9 U 74/11
- OLG Celle, 29.07.2009 - 14 U 67/09
Architekten & Ingenieure - AGB: Vergütung an SubU erst nach Zahlung an HU?
- OLG Nürnberg, 10.07.2003 - 13 U 1322/03
Bauvertrag - Leistungsverweigerung d. Bestellers durch § 641 BGB ...
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Literatur im Internet zu § 641 BGB
- Kommentierung zu § 641 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- § 641 BGB von Prof. Dr. Thomas Raab (Gesetzeskommentar)
Stand: 2010
in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring (Hrsg.), BGB - § 641 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bauvertrag (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 320 II (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) (zu § 641 III)
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Berechnung des Honorars in besonderen Fällen)