Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)   
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Fälligkeit der Vergütung

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der Unternehmer dem Besteller Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Rechtsprechung zu § 641 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Fassadenverkleidungen, 26.2.81 (NJW 1981, 1448)
    § 633 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Einbehaltung von voraussichtlichen Nachbesserungkosten (vgl jetzt § 641 III BGB nF);
    § 16 Nr. 3 VOB/B;
    § 13 Nr. 6 VOB/B, § 633 II 3 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    § 12 Nr. 3 VOB/B, "wesentliche Mängel", Ratio der Abweichung zu § 640 BGB aF (vgl jetzt § 640 I 2 BGB nF), Zumutbarkeit;
    Reichweite des § 4 Nr. 3 VOB/B;
    Mitverantwortlichkeit des Bestellers, § 242 BGB

  • BGH, Terassenarbeiten, 18.12.80 (BGHZ 79, 180)
    § 641 BGB, § 16 VOB/B, § 12 Nr. 3 VOB/B

  • BGH, Abrechnungsanlage, 16.5.68 (BGHZ 50, 175) 
    § 641 BGB, verweigert der Besteller grundlos und endgültig die Mitwirkung, kann der Unternehmer (unabhängig von §§ 642, 643, 645 BGB) Erfüllung durch Vorauszahlung des Werklohns verlangen

Literatur im Internet zu § 641 BGB

Querverweise

Auf § 641 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 641a (Fertigstellungsbescheinigung)
              § 646 (Vollendung statt Abnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 641 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 246 (Gesetzlicher Zinssatz) (zu § 641 IV)
            § 271 I (Leistungszeit)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 320 II (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) (zu § 641 III)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 632a (Abschlagszahlungen)
              § 635 (Nacherfüllung) (zu § 641 III)

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