Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Rechtsprechung zu § 642 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 642 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 40 Urteilsbesprechungen zu § 642 BGB bei ibr-online
- BGH, Wärmedämmung Verwaltungszentrum, 21.10.99 (NJW 2000, 1336)
§ 6 Nr. 1 VOB/B, Voraussetzungen, unter denen die Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit entbehrlich ist;
§ 6 Nr. 6 VOB/B, Vorunternehmer ist grds. nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB);
§ 642 BGB, grds. keine Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Nachunternehmer bei mangelhafter Vorunternehmerleistung;
§ 642 BGB wird durch § 6 Nr. 6 VOB/B nicht verdrängt;
§ 642 BGB umfaßt nicht entgangenen Gewinn und Wagnis
- BGH, Abrechnungsanlage, 16.5.68 (BGHZ 50, 175)
§ 641 BGB, verweigert der Besteller grundlos und endgültig die Mitwirkung, kann der Unternehmer (unabhängig von §§ 642, 643, 645 BGB) Erfüllung durch Vorauszahlung des Werklohns verlangen
Literatur im Internet zu § 642 BGB
- Kommentierung zu § 642 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
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Querverweise
Auf § 642 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 642 BGB:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 6 Nr. 6 (Behinderung und Unterbrechung der Ausführung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 375
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