Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 642
Mitwirkung des Bestellers

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Rechtsprechung zu § 642 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wärmedämmung Verwaltungszentrum, 21.10.99 (NJW 2000, 1336)
    § 6 Nr. 1 VOB/B, Voraussetzungen, unter denen die Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit entbehrlich ist;
    § 6 Nr. 6 VOB/B, Vorunternehmer ist grds. nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB);
    § 642 BGB, grds. keine Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Nachunternehmer bei mangelhafter Vorunternehmerleistung;
    § 642 BGB wird durch § 6 Nr. 6 VOB/B nicht verdrängt;
    § 642 BGB umfaßt nicht entgangenen Gewinn und Wagnis

  • BGH, Abrechnungsanlage, 16.5.68 (BGHZ 50, 175) 
    § 641 BGB, verweigert der Besteller grundlos und endgültig die Mitwirkung, kann der Unternehmer (unabhängig von §§ 642, 643, 645 BGB) Erfüllung durch Vorauszahlung des Werklohns verlangen

Literatur im Internet zu § 642 BGB

Querverweise

Auf § 642 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 643 (Kündigung bei unterlassener Mitwirkung)
              § 651 (Anwendung des Kaufrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 642 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verzug des Gläubigers
            § 293 (Annahmeverzug) (zu § 642 I)
            § 304 (Ersatz von Mehraufwendungen)

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