Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
Rechtsprechung zu § 643 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 643 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 21 Urteilsbesprechungen zu § 643 BGB bei ibr-online
- BGH, Abrechnungsanlage, 16.5.68 (BGHZ 50, 175)
§ 641 BGB, verweigert der Besteller grundlos und endgültig die Mitwirkung, kann der Unternehmer (unabhängig von §§ 642, 643, 645 BGB) Erfüllung durch Vorauszahlung des Werklohns verlangen
Literatur im Internet zu § 643 BGB
Querverweise
Auf § 643 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 643 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 375
Rechtsberatung
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