Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 631 - 650) |
(1) 1Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. 2Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. 3Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 644 BGB
199 Entscheidungen zu § 644 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
Mängelhaftung ist nicht von Wartung abhängig!
- OLG Saarbrücken, 03.12.2014 - 1 U 49/14
Bauvertrag: Träger des Diebstahlsrisikos hinsichtlich der auf der Baustelle ...
- KG, 08.01.2021 - 21 U 1064/20
Beschädigung von Materialien eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch ...
- OLG Düsseldorf, 16.04.2020 - 5 U 131/18
Anspruch auf Restwerklohn Gewährleistungsansprüche und Ansprüche auf Erstattung ...
- BGH, 30.01.2020 - VII ZR 33/19
Anspruch auf Entschädigung von dem beklagten Land aus einem nach einem ...
- FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3059/19
Berücksichtigen der Abschreibung für Abnutzung (AfA) für zwei Windenergieanlagen ...
- OLG Frankfurt, 29.05.2015 - 24 U 7/15
Bauvertrag: Kosten für witterungsbedingten Mehraufwand
- OLG Karlsruhe, 06.04.2023 - 14 U 63/21
Rückabwicklung einer Genussrechtsbeteiligung; Auslegung einer Rechtswahlklausel
- OLG München, 18.02.2022 - 27 U 3592/21
Wann liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor?
- BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers: Wirksamkeit einer ...