Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 644 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 644 BGB im Volltext bei

- 11 Urteilsbesprechungen zu § 644 BGB bei ibr-online
- BGH, Spundbohlen-Uferwand, 9.4.84 (NJW 1984, 2569)
§ 823 I BGB, § 3 BinnSchG, Besitz als geschütztes Rechtsgut, Ansprüche des Werkunternehmers bei Beschädigung des in Bau befindlichen Werks durch Dritte, Vertragsschaden aufgrund der Gefahrtragungsregel des § 644 BGB, vgl. "Haftungsschaden"
Literatur im Internet zu § 644 BGB
Querverweise
Auf § 644 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 646 (Vollendung statt Abnahme)
Rechtsberatung
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