Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 645
Verantwortlichkeit des Bestellers

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 645 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht gestellte Bauhandwerksicherheit, 11.2.99 (NJW 1999, 2036)
    §§ 648a, 645 BGB: Berechnung der Vergütung entsprechend § 649 BGB

  • BGH, Schürmann-Bau, 16.10.97 (BGHZ 137, 35)
    § 645 I 1 BGB analog, § 6 Nr. 6 VOB/B

  • BGH, Schlachthof im Iran, 11.3.82 (BGHZ 83, 197)
    § 323 BGB <Fassung bis 31.12.01>, vorübergehende Unmöglichkeit steht endgültiger Unmöglichkeit bei Unzumutbarkeit längeren Abwartens gleich;
    § 645 I 1 BGB

  • BGH, Baustelle, 6.11.80 (BGHZ 78, 352) 
    Vergütungsgefahr, § 645 I 1 analog, Sphärentheorie

  • BGH, Abrechnungsanlage, 16.5.68 (BGHZ 50, 175) 
    § 641 BGB, verweigert der Besteller grundlos und endgültig die Mitwirkung, kann der Unternehmer (unabhängig von §§ 642, 643, 645 BGB) Erfüllung durch Vorauszahlung des Werklohns verlangen

  • BGH, Nebenscheune, 11.7.63 (BGHZ 40, 71)
    § 645 analog, Sphärentheorie

Literatur im Internet zu § 645 BGB

Querverweise

Auf § 645 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 646 (Vollendung statt Abnahme)
              § 648a (Bauhandwerkersicherung)
              § 650 (Kostenanschlag)
              § 651 (Anwendung des Kaufrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 645 BGB:

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