Rechtsprechung zu § 647 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 647 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 647 BGB bei ibr-online
- BGH, Unfall mit sicherungsübereignetem PKW, 25.2.87 (BGHZ 100, 95)
§ 812 BGB, verlängerte Drittwiderspruchsklage, § 817 IV 1 ZPO;
§ 647 BGB;
§§ 985, 994 BGB, Bedeutung der Vindikationslage für den Verwendungsanspruch;
§ 242 BGB, unzulässige Rechtsausübung, "formale Eigentümerstellung"
- BGH, unbezahlte KFZ-Reparaturrechnungen, 18.5.83 (BGHZ 87, 274)
§ 929 BGB, Sicherungsübereignung;
§§ 994, 1002;
§ 647;
§§ 1207, 932, Reparaturermächtigung, grobe Fahrlässigkeit
- BGH, Reparaturauftrag durch Unbekannten, 4.5.77 (BGHZ 68, 323)
§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen;
§§ 1207, 932 BGB, keine Vorlage des Kfz-Briefes für gutgläubigen Erwerb eines (vertraglichen) Pfandrechts erforderlich, Vorlage des Kfz-Scheins genügt;
§ 952 BGB ist entsprechend anwendbar auf Kfz-Briefe;
§ 1233 II BGB, Verurteilung "zur Duldung der Verwertung" (in Hinblick auf § 1247 BGB ist die gesicherte Forderung zu bezeichnen)
- BGH, Kleinbus, 21.12.60 (BGHZ 34, 122)
§§ 985, 986 BGB, unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer;
§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen (auch nicht bei "Reparaturermächtigung" durch den Eigentümer, § 185 BGB);
zur Bedeutung des § 366 III HGB;
§§ 994 ff BGB, Verwendungsansprüche nach Wegfall des Besitzrechts für die Zeit davor
- BGH, gesetzliche Pfandrechte, 21.12.60 (BGHZ 34, 122)
§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen, entsprechend: § 559 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 04 BGB;
zur Bedeutung des § 366 III HGB
Literatur im Internet zu § 647 BGB
Querverweise
Auf § 647 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 648 (Sicherungshypothek des Bauunternehmers)
- BGB
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1257 (Gesetzliches Pfandrecht)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 289 (Pfandkehr)
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