Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 647
Unternehmerpfandrecht

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

Rechtsprechung zu § 647 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Unfall mit sicherungsübereignetem PKW, 25.2.87 (BGHZ 100, 95) 
    § 812 BGB, verlängerte Drittwiderspruchsklage, § 817 IV 1 ZPO;
    § 647 BGB;
    §§ 985, 994 BGB, Bedeutung der Vindikationslage für den Verwendungsanspruch;
    § 242 BGB, unzulässige Rechtsausübung, "formale Eigentümerstellung"

  • BGH, unbezahlte KFZ-Reparaturrechnungen, 18.5.83 (BGHZ 87, 274) 
    § 929 BGB, Sicherungsübereignung;
    §§ 994, 1002;
    § 647;
    §§ 1207, 932, Reparaturermächtigung, grobe Fahrlässigkeit

  • BGH, Reparaturauftrag durch Unbekannten, 4.5.77 (BGHZ 68, 323) 
    § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen;
    §§ 1207, 932 BGB, keine Vorlage des Kfz-Briefes für gutgläubigen Erwerb eines (vertraglichen) Pfandrechts erforderlich, Vorlage des Kfz-Scheins genügt;
    § 952 BGB ist entsprechend anwendbar auf Kfz-Briefe;
    § 1233 II BGB, Verurteilung "zur Duldung der Verwertung" (in Hinblick auf § 1247 BGB ist die gesicherte Forderung zu bezeichnen)

  • BGH, Kleinbus, 21.12.60 (BGHZ 34, 122) 
    §§ 985, 986 BGB, unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer;
    § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen (auch nicht bei "Reparaturermächtigung" durch den Eigentümer, § 185 BGB);
    zur Bedeutung des § 366 III HGB;
    §§ 994 ff BGB, Verwendungsansprüche nach Wegfall des Besitzrechts für die Zeit davor

  • BGH, gesetzliche Pfandrechte, 21.12.60 (BGHZ 34, 122) 
    § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen, entsprechend: § 559 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 04 BGB;
    zur Bedeutung des § 366 III HGB

Literatur im Internet zu § 647 BGB

Querverweise

Auf § 647 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 648 (Sicherungshypothek des Bauunternehmers)
Redaktionelle Querverweise zu § 647 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1257 (Gesetzliches Pfandrecht)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 647 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht