Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 648 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 648 BGB im Volltext bei
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- BGH, einstweilige Verfügung für Abschlagszahlungen, 26.7.01 (NJW 2001, 3701)
§ 883 BGB, strenge Akzessorietät der Vormerkung gilt auch für Bauhandwerkersicherungshypotheken (§ 648 BGB)
Literatur im Internet zu § 648 BGB
- Sicherheiten für die Bauvertragsparteien - Abschnitt 5: Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB von RA Dr. Claus Schmitz (Praxishinweise)
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- Sicherung der Ansprüche aus dem Werkvertrag
von RA Dr. Reinmar Wolff (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
aus: Messerschmidt/Voit , Privates Baurecht - Kommentar zu §§ 631 ff. BGB, Aktualisierung Januar 2009
über rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?toc=MesserschmitdtVoit.11 - § 648 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sicherungshypothek - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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