Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
| 1. | eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder | |
| 2. | eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt. |
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 648a BGB
323 Entscheidungen zu § 648a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.11.2000 - VII ZR 82/99
Bausicherheiten - § 648a BGB: Welche Sicherheiten können verlangt werden?
- OLG Dresden, 21.06.1999 - 2 U 801/99
Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB nach Abnahme vor Mängelbeseitigung?
- BGH, 22.01.2004 - VII ZR 183/02
Bauvertrag - Sicherheit gemäß § 648a BGB auch nach Abnahme!
- OLG Brandenburg, 27.05.2002 - 11 W 30/01
Bauvertrag - Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln
- LG Bonn, 02.12.1996 - 9 O 136/96
Bauhandwerkersicherung: Inhalt und Tragweite
- LG Dresden, 15.03.2012 - 9 O 2458/11
Bauvertrag - Sicherheit nach § 648a BGB für Nachträge (Vertrag vor ...
- OLG Naumburg, 16.02.2001 - 6 U 54/00
Sicherheit gemäß § 648 a auch nach Abnahme
- OLG Stuttgart, 30.10.2000 - 6 U 130/99
Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers aus § 648 a BGB und ...
- LG Erfurt, 11.03.1999 - 3 O 1902/98
§ 648 a BGB: Verweigerung der Mängelbeseitigung nach Abnahme wegen nicht ...
- BGH, 22.01.2004 - VII ZR 267/02
Bauvertrag - Sicherheit gemäß § 648a BGB auch nach Kündigung
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Literatur im Internet zu § 648a BGB
- Kommentierung zu § 648a BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
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- Praxishandbuch VOB für Bauleiter von RA Bernd Kimmich, RA Hendrik Bach (Praxishinweise)
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- Sicherheiten für die Bauvertragsparteien - Abschnitt 3: Chancen und Risiken des § 648a BGB von RA Dr. Claus Schmitz (Praxishinweise)
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- Sicherung der Ansprüche aus dem Werkvertrag
von RA Dr. Reinmar Wolff (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
aus: Messerschmidt/Voit , Privates Baurecht - Kommentar zu §§ 631 ff. BGB, Aktualisierung Januar 2009
über rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?toc=MesserschmitdtVoit.11 - § 648a Bauhandwerkersicherung
von RA Dr. Stephan Cramer (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
aus: Messerschmidt/Voit , Privates Baurecht - Kommentar zu §§ 631 ff. BGB, Aktualisierung Januar 2009
über rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?toc=MesserschmitdtVoit.11 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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