Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Rechtsprechung zu § 649 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 48 Entscheidungen zu § 649 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 237 Urteilsbesprechungen zu § 649 BGB bei ibr-online
- BGH, Abrechnung nach Arbeitseinstellung, 30.9.99 (NJW-RR 2000, 309)
§ 649 S. 2 BGB ist nicht anwendbar auf die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen: der Unternehmer verlangt insoweit Erfüllung (§§ 631, 632 BGB)
- BGH, nicht gestellte Bauhandwerksicherheit, 11.2.99 (NJW 1999, 2036)
- BGH, Kleinbehälter-Förderanlage, 21.12.95 (BGHZ 131, 362)
§ 649 S. 2 BGB, § 8 Nr. 1 II VOB/B, Berechnung beim Einheitspreisvertrag, zur Darlegungs- und Beweislast
Literatur im Internet zu § 649 BGB
- Kommentierung zu § 649 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
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Querverweise
Auf § 649 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 651 (Anwendung des Kaufrechts)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 8 (Kündigung durch den Auftraggeber)
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