Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Rechtsprechung zu § 650 BGB
53 Entscheidungen zu § 650 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07
Bauvertrag - Anwendung des § 650 BGB bei Überschreitung einer Kostenangabe
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 03.04.2003 - 22 U 179/01
Bauvertrag - Überschreitung Kostenvoranschlag/Beweislast erforderlicher Stunden
- OLG Naumburg, 26.05.2009 - 9 U 132/08
Bauvertrag - Beweislast für Werklohn und Überschreitung eines Kostenanschlags
- OLG Karlsruhe, 23.10.2002 - 7 U 104/02
Bauvertrag - Wesentliche Abänderung des ursprünglichen Angebots
- BGH, 08.01.2004 - III ZR 375/02
Versicherungsrecht - Abschluß einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung
- OLG Frankfurt, 18.10.1988 - 14 U 80/87
Werkvertrag - Rechtliche Bedeutung eines Kostenvoranschlags
- OLG Köln, 05.09.1997 - 19 U 238/94
Werkvertrag-Verbindlichkeit Kostenanschlag f. Luftbeförderung v. Raubtieren
- LSG Berlin, 02.09.2003 - L 2 SF 5/03
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