Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 3 - Verbraucherbauvertrag (§§ 650i - 650n) |
(1) 1Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. 2Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
(2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 650n BGB
6 Entscheidungen zu § 650n BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 2 U 2777/21
Folgen der WEG-Reform für Vergemeinschaftungsbeschlüsse
- LG Baden-Baden, 21.06.2021 - 3 O 344/20
Herausgabe von Unterlagen zum Bauvorhaben nur bei berechtigtem Interesse!
- VG Schleswig, 12.04.2022 - 2 A 4/21
Bauordnungsverfügung
- LG Düsseldorf, 03.12.2021 - 6 O 138/20
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 12.01.2023 - 5 U 266/21
Voraussetzungen des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung; Begriff des ...
- OLG Düsseldorf, 12.01.2023 - 5 U 266/21
- OLG München, 02.09.2019 - 27 U 2703/19
Geltendmachung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung
Querverweise
Auf § 650n BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Unabdingbarkeit
- § 650o (Abweichende Vereinbarungen)