Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 2 - Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in der Rechtsverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 2 (§§ 651a - 651m):Dieser Untertitel dient der Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59).
Rechtsprechung zu § 651a BGB
- 18 Entscheidungen zu § 651a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Großwildjagd in Afrika, 26.6.80 (BGHZ 77, 310)
zur Anwendbarkeit des Regelungsgehalts des § 651a II BGB vor seinem Inkrafttreten aufgrund der allgemeinen Vorschriften (§§ 133, 157, 242 BGB)
Literatur im Internet zu § 651a BGB
- Reiseverträge
von Prof. Dr. I. Fritsche/Fachhochschule für Rechtspflege NRW
über www.justiz.nrw.de - Informationen zum Reiserecht von RA Jens Kastner (Praxishinweise)
über www.123recht.net
- Zur Beobachtungs-, Erkundigungs- und Informationsweitergabepflicht eines Reiseveranstalters hinsichtlich terroristischer Gefahren im Urlaubsland von RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main/Dresden (Aufsatz)
Reiserecht aktuell 2004, Heft 6, 242 ff.
- Zur Beobachtungs-, Erkundigungs- und Informationsweitergabepflicht eines Reiseveranstalters hinsichtlich terroristischer Gefahren im Urlaubsland von RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main (Aufsatz)
Reiserecht aktuell 2004, Heft 2, 61 ff.
- Der Terror-Anschlag auf Djerba aus rechtlicher und rechtspolitischer Sicht von RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main; Prof. Dr. Klaus Tonner, Rostock (Aufsatz)
Reiserecht aktuell 2002, 98 ff.
- Luftfahrt-Großschäden und die Amerikanisierung des Anspruchsdenkens. Wider eine unheilvolle Entwicklung durch sog. Opferanwälte von RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main (Vortrag)
- Fallen im Reisevertragsrecht
von Bertin Chab
AnwBl 2000, 446
über www.anwaltverein.de - § 651a BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Reiserecht
Reisevertrag
Pauschalreise
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Reisevertrag
- § 651m (Abweichende Vereinbarungen)
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
- § 6 (Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 1 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 651a ff)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Verbrauchersachen
- Art. 15 III (zu §§ 651a ff)
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