Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 2 - Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Rechtsprechung zu § 651b BGB
7 Entscheidungen zu § 651b BGB in unserer Datenbank:
- AG Köln, 26.04.2010 - 142 C 445/09
- AG Baden-Baden, 11.05.1994 - 6 C 53/94
- LG Hamburg, 24.04.1998 - 324 O 76/98
Unzulässigkeit der Staffelung der Stornokosten beim Reiserücktritt unabhängig von ...
- AG Ludwigsburg, 12.05.2004 - 1 C 329/04
Reisevertrag: Reisepreisminderung bei Beförderung in der Economy- anstatt der ...
- AG Berlin-Schöneberg, 04.06.2002 - 11 C 581/01
Flugverspätung wegen Streik auf Mallorca
- OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 35/94
Reisepreisminderung bei Reisemangel aber Verbleib in der Unterkunft
- OLG München, 07.11.1986 - 21 U 4765/84
Literatur im Internet zu § 651b BGB
- Reiseverträge
von Prof. Dr. I. Fritsche/Fachhochschule für Rechtspflege NRW
über www.justiz.nrw.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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