Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 4 - Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§§ 651a - 651y) |
(1) 1Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. 2Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und
3In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. 4Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.
(2) 1Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. | unbewegliche und bewegliche Gewerberäume, | |
2. | Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen, | |
3. | Telefondienste. |
2Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 |
Buchungsverfahren § 651dInformations-
pflichten; Vertragsinhalt § 651eVertragsübertragung § 651fÄnderungsvorbehalte; Preissenkung § 651gErhebliche Vertragsänderungen § 651hRücktritt vor Reisebeginn § 651iRechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651jVerjährung § 651kAbhilfe § 651lKündigung § 651mMinderung § 651nSchadensersatz § 651oMängelanzeige durch den Reisenden § 651pZulässige Haftungs-
beschränkung; Anrechnung § 651qBeistandspflicht des Reiseveranstalters § 651rInsolvenzsicherung; Sicherungsschein § 651sInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter § 651tRückbeförderung; Vorauszahlungen § 651uGastschulaufenthalte § 651vReisevermittlung § 651wVermittlung verbundener Reiseleistungen § 651xHaftung für Buchungsfehler § 651yAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 651b BGB
44 Entscheidungen zu § 651b BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 10.11.2023 - 3 U 23/23
Reisevertrag; Motorradreise; Obhuts- und Fürsorgepflicht; Reisemangel; ...
- BGH, 27.09.2016 - X ZR 107/15
Zu Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag
Zum selben Verfahren:
- AG München, 21.11.2014 - 121 C 25717/13
Vertragsübernahme im Rahmen des Eintrittsverlangens eines Reisenden
- LG München I, 25.08.2015 - 30 S 25399/14
Rücktritt vom Reisevertrag
- AG München, 21.11.2014 - 121 C 25717/13
- BGH, 27.09.2016 - X ZR 141/15
Zu Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag
Zum selben Verfahren:
- AG München, 20.02.2015 - 281 C 9715/14
Pauschalierte Stornokosten in Höhe von 85 % bei Rücktritt vor Reisebeginn
- LG München I, 27.10.2015 - 13 S 5113/15
Kosten für Flugneubuchung Im Rahmen von Reisevertragsübertragung als ...
- AG München, 20.02.2015 - 281 C 9715/14
- LG Frankfurt/Main, 07.04.2022 - 24 S 123/21
- AG Hannover, 12.05.2022 - 540 C 3419/21
Pauschalreisevertrag: Tätigkeit eines Reisebüros als Reiseveranstalter
- AG Hannover, 17.10.2019 - 442 C 6013/19
Hotelzimmer - Rückzahlung von Hotelkosten wegen Zimmermängel
Querverweise
Auf § 651b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651u (Gastschulaufenthalte)
Redaktionelle Querverweise zu § 651b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff. (Gesamtschuldner) (zu § 651b II)