Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 2 - Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Rechtsprechung zu § 651b BGB
13 Entscheidungen zu § 651b BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Frankfurt/Main, 01.02.2012 - 24 T 1/12
- AG Köln, 26.04.2010 - 142 C 445/09
- OLG Dresden, 21.06.2012 - 8 U 1900/11
Formularmäßige Vereinbarung einer Pflicht zur Entrichtung einer Anzahlung von 40 ...
- AG Baden-Baden, 11.05.1994 - 6 C 53/94
- BGH, 11.05.2012 - V ZR 237/11
Zwangsvollstreckung - Eintritt in Sicherungsvertrag bei Sicherungsgrundschuld
- OLG Koblenz, 13.06.2012 - 5 U 1501/11
Minderung des Reisepreises einer Kreuzfahrt wegen unbehaglicher Kabinenatmosphäre
- LG Leipzig, 11.11.2011 - 8 O 3545/10
- BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11
Schadensrecht - Beurteilung eines Reisemangels
- AG Ludwigsburg, 12.05.2004 - 1 C 329/04
Reisevertrag: Reisepreisminderung bei Beförderung in der Economy- anstatt der ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht