Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   Untertitel 2 - Reisevertrag (§§ 651a - 651m)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 651g
Ausschlussfrist, Verjährung

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Rechtsprechung zu § 651g BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Sturz vom Hotelbalkon, 25.2.88 (BGHZ 103, 298)
    §§ 651f, 651g;
    deliktische Haftung des Reiseveranstalters, Verkehrssicherungspflicht;
    § 256 ZPO, Reichweite der Verjährungsunterbrechung durch Feststellungsurteil, § 209 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 651g BGB

Querverweise

Auf § 651g BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Reisevertrag
              § 651m (Abweichende Vereinbarungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 651g BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen) (zu § 651g II 2)

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