Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 2 - Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
Literatur im Internet zu § 651i BGB
- Informationen zum Reiserecht von RA Jens Kastner (Praxishinweise)
über www.123recht.net
- Reiseverträge
von Prof. Dr. I. Fritsche/Fachhochschule für Rechtspflege NRW
über www.justiz.nrw.de - § 651i BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rücktritt (Zivilrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 651i BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 651i BGB:
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