Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 2 - Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Rechtsprechung zu § 651j BGB
59 Entscheidungen zu § 651j BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.12.2012 - X ZR 2/12
Kündigung eines Reisevertrages wegen Aschewolke
- KG, 30.04.2009 - 8 U 15/09
Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt: Ausfall eines Flugzeugs wegen ...
- BGH, 12.07.1990 - VII ZR 362/89
- KG, 03.06.2009 - 8 U 15/09
Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt: Ausfall eines Flugzeugs wegen ...
- AG Herne-Wanne, 08.07.1999 - 2 C 175/99
Kündigung einer Ferienwohnung wegen Lawinengefahr
- LG Mönchengladbach, 21.02.2007 - 4 S 64/06
Kündigung des Reisevertrages; Höhere Gewalt; Erstattungsanspruch des ...
- LG Leipzig, 27.04.2005 - 1 S 4/05
- BGH, 23.09.1982 - VII ZR 301/81
Kündigung des Reisevertrages
- BGH, 23.11.1989 - VII ZR 60/89
Kündigung einer von einer Schulklasse gebuchten Reise wegen des Reaktorunfalls in ...
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Literatur im Internet zu § 651j BGB
- Informationen zum Reiserecht von RA Jens Kastner (Praxishinweise)
über www.123recht.net
- Der Terror-Anschlag auf Djerba aus rechtlicher und rechtspolitischer Sicht von RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main; Prof. Dr. Klaus Tonner, Rostock (Aufsatz)
Reiserecht aktuell 2002, 98 ff.
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