Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 2 - Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Rechtsprechung zu § 651j BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 651j BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 651j BGB
- Informationen zum Reiserecht von RA Jens Kastner (Praxishinweise)
über www.123recht.net
- Der Terror-Anschlag auf Djerba aus rechtlicher und rechtspolitischer Sicht von RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt am Main; Prof. Dr. Klaus Tonner, Rostock (Aufsatz)
Reiserecht aktuell 2002, 98 ff.
- Reiseverträge
von Prof. Dr. I. Fritsche/Fachhochschule für Rechtspflege NRW
über www.justiz.nrw.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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