Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 2 - Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
| 1. | für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und | |
| 2. | die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen. |
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
| 1. | Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und | |
| 2. | Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, |
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann.
Rechtsprechung zu § 651l BGB
16 Entscheidungen zu § 651l BGB in unserer Datenbank:
- LG Köln, 02.03.2004 - 11 S 279/03
- OLG Köln, 17.12.1999 - 6 U 59/99
Versicherung gegen Insolvenz des Reiseveranstalters
- OLG Düsseldorf, 06.11.1997 - 18 U 52/97
Reisemängel - Abweichende Frühstücksgewohnheiten - Klimaanlage
- OLG Köln, 03.09.2007 - 16 U 11/07
Mangel des Gastschulvertrages bei regionaler Malariagefährdung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 01.06.2006 - V R 104/01
Durchführung von Sprachstudienaufenthalten als Reiseleistungen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.03.2004 - V R 104/01
Sonderregelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG ) auch beim Schüleraustausch?
- BFH, 18.03.2004 - V R 104/01
- BGH, 03.06.2004 - X ZR 28/03
Reiserecht - AGB: Einmonatige Frist unwirksam!
- AG Duisburg, 06.07.2005 - 35 C 210/04
Reisepreisminderung wegen Hurrikanschäden
- AG München, 26.07.2001 - 273 C 32024/00
Ferienclub darf kranke Gäste wegschicken
- OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 21 U 66/02
- BGH, 28.03.2001 - IV ZR 19/00
Reiserecht - Begrenzung der Insolvenzabsicherung für Zahlungen des Reisenden?
- AG Kleve, 06.04.2001 - 36 C 47/01
Wartezeiten am Ankunftstag, buchungswidrige Unterbringung in einem anderen Hotel
- OLG Köln, 04.02.2000 - 6 U 99/99
Schüleraustausch-Verein als Reiseveranstalter - allgemeine Geschäftsbedingungen
- LG Hamburg, 24.04.1998 - 324 O 76/98
Unzulässigkeit der Staffelung der Stornokosten beim Reiserücktritt unabhängig von ...
Zum selben Verfahren:
Literatur im Internet zu § 651l BGB
- Informationen zum Reiserecht von RA Jens Kastner (Praxishinweise)
über www.123recht.net
- Reiseverträge
von Prof. Dr. I. Fritsche/Fachhochschule für Rechtspflege NRW
über www.justiz.nrw.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Reisevertrag
- § 651m (Abweichende Vereinbarungen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
- § 7 (Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs))
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen