Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 2 - Reisevertrag (§§ 651a - 651m) |
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.
Rechtsprechung zu § 651m BGB
31 Entscheidungen zu § 651m BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Bonn, 08.02.2010 - 101 C 385/09
Höhe der Entschädigung bei vorzeitigem Reiserücktritt
- LG Hannover, 09.09.2010 - 14 O 38/09
Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters hinsichtlich des ...
- OLG Dresden, 21.06.2012 - 8 U 1900/11
Formularmäßige Vereinbarung einer Pflicht zur Entrichtung einer Anzahlung von 40 ...
- BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
AGB - Generelle Verjährungsverkürzung: In AGB unwirksam!
- OLG Düsseldorf, 22.11.2001 - 6 U 29/01
"Kerosinzuschlag" in Reiseverträgen unwirksam
- OLG Düsseldorf, 22.11.2001 - 6 U 30/01
"Kerosinzuschlag" in Reiseverträgen unwirksam
- LG Dortmund, 31.08.2011 - 8 O 470/10
- OLG Frankfurt, 19.12.2002 - 16 U 27/02
Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Reisevertrag - Wirksamkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.01.2003 - 16 U 101/02
Reisevertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Anmeldung deliktischer Ansprüche ...
- OLG Frankfurt, 23.01.2003 - 16 U 101/02
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Literatur im Internet zu § 651m BGB
- Informationen zum Reiserecht von RA Jens Kastner (Praxishinweise)
über www.123recht.net
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