Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 10 - Mäklervertrag (§§ 652 - 656) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 652 - 655) |
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Rechtsprechung zu § 652 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 48 Entscheidungen zu § 652 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 141 Urteilsbesprechungen zu § 652 BGB bei ibr-online
- BGH, völlig unrealistischer Kaufpreis, 16.12.99 (NJW-RR 2000, 432)
§ 652 BGB, pVV, Beweislast (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 286, 313 III ZPO, Beweiswürdigung bei widerprüchlichen Zeugenaussagen, Anforderungen an die Begründung, § 523 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 398 ZPO, erneute Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht bei völlig ungenügender erstinstanzlicher Beweiswürdigung
- BGH, Wohnung ohne Balkon, 25.2.99 (BGHZ 141, 40)
§ 652, Mitursächlichkeit, Identität, Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns auch dann, wenn die Verhandlungen über die nachgewiesene Wohnung zunächst scheitern und nach eigenem Inserat des Verkäufers zum Abschluß kommen
- BGH, angestellte Nebenberufsmaklerin, 12.3.98 (BGHZ 138, 170)
§§ 328, 652
- BGH, Grundstück mit Zwangsversteigerungsvermerk, 20.2.97 (NJW 1997, 1581)
§ 652, Kaufobjekt unter Veräußerungsverbot, § 135;
Rücktrittsrecht
Literatur im Internet zu § 652 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 652 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- §§ 93 ff (zu §§ 652 ff)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Ausübung des Amtes
- § 14 IV (zu §§ 652 ff)
Rechtsberatung
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