Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 10 - Mäklervertrag (§§ 652 - 656) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 652 - 655) |
(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
Rechtsprechung zu § 653 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 653 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Urteilsbesprechungen zu § 653 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 653 BGB
- Maklerrecht von Rechtsanwälte Breiholdt
- § 653 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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