Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 10 - Mäklervertrag (§§ 652 - 656) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 652 - 655) |
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 655 BGB
8 Entscheidungen zu § 655 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.03.2010 - III ZR 254/09
Formularmäßige Vereinbarung bei Arbeitsvermittlung
- BGH, 11.03.2010 - III ZR 240/09
Arbeitsrecht: Vergütung bei Übernahme nach Leiharbeit
- LG Heidelberg, 11.08.2010 - 5 O 307/09
Honorarklage eines Fußball-Spielervermittlers
- LG Hamburg, 22.01.2010 - 322 O 341/09
Immobilienmakler - Maklervertrag konkludent durch Inanspruchnahme der Dienste
- AG Hameln, 17.12.2007 - 23 C 278/07
Fahrtkostenersatz bei Kreditvermittlern aufgrund eines Anerkenntnisses
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2006 - L 10 KA 38/05
Vertragsarztangelegenheiten
- LAG Baden-Württemberg, 03.12.1998 - 11 Sa 31/98
Schadensersatzanspruch eines zunächst nach § 1 AÜG verliehenen ...
- BGH, 16.05.1990 - IV ZR 337/88
Provisionsanspruch des Nachweismaklers; Identität zwischen nachgewiesenem und ...
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Literatur im Internet zu § 655 BGB
- Die Patientenverfügung - Bemerkungen zur aktuellen rechtspolitischen Debatte
von Prof. Dr. Volker Lipp / Wiss. Mitarb. Michael Benedikt Nagel, Universität Göttingen
Forum Familienrecht 3/2005, S. 83-88
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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