Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 10 - Mäklervertrag (§§ 652 - 656)   
   Untertitel 2 - Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 655a - 655e)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 655a
Darlehensvermittlungsvertrag

Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.

Rechtsprechung zu § 655a BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 655a BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 655a BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 13 (Verbraucher) (zu §§ 655a ff)
            § 14 I (Unternehmer) (zu §§ 655a ff)
    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 2 Nr. 1 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 655a ff)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 655a BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht