Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 10 - Mäklervertrag (§§ 652 - 656) |
| Untertitel 2 - Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 655a - 655e) |
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.
Rechtsprechung zu § 655b BGB
2 Entscheidungen zu § 655b BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.07.2005 - III ZR 397/04
Bankrecht - Kreditvermittlungsvertrag
- BGH, 01.02.2007 - III ZR 282/05
Verstoß eines im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells ...
Literatur im Internet zu § 655b BGB
Querverweise
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