Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 10 - Mäklervertrag (§§ 652 - 656)   
   Untertitel 2 - Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 655a - 655e)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 655d
Nebenentgelte

Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.

Literatur im Internet zu § 655d BGB

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