Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 10 - Mäklervertrag (§§ 652 - 656) |
| Untertitel 2 - Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 655a - 655e) |
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Rechtsprechung zu § 655e BGB
8 Entscheidungen zu § 655e BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.05.2012 - III ZR 234/11
Immobilien - Hat ein Darlehensvermittler Anspruch auf Provision?
- OLG München, 18.03.2010 - 29 U 5513/09
Baufinanzierung - Verbraucherschutz: Entgeltlicher Darlehensvermittlungsvertrag
- AG Hameln, 17.12.2007 - 23 C 278/07
Fahrtkostenersatz bei Kreditvermittlern aufgrund eines Anerkenntnisses
- OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 127/09
Abweisung der Klage eines Verbandes gegen die Erhebung angeblich überhöhter ...
- OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 127/10
Abweisung der Klage eines Verbandes gegen die Erhebung angeblich überhöhter ...
- OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 3 U 25/09
Darlehensvermittlungsvertrag: Pflichtverletzung des Maklers durch unterlassenen ...
- LG München II, 18.11.2009 - 1 HKO 3775/09
Unentgeltliche Kreditvermittlung: Verknüpfung mit einem kostenpflichtigen Vertrag ...
- LG Bonn, 07.10.2009 - 1 O 419/08
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