Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 10 - Mäklervertrag (§§ 652 - 656) |
| Untertitel 2 - Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 655a - 655e) |
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Rechtsprechung zu § 655e BGB
7 Entscheidungen zu § 655e BGB in unserer Datenbank:
- AG Hameln, 17.12.2007 - 23 C 278/07
Fahrtkostenersatz bei Kreditvermittlern aufgrund eines Anerkenntnisses
- OLG München, 18.03.2010 - 29 U 5513/09
Baufinanzierung - Verbraucherschutz: Entgeltlicher Darlehensvermittlungsvertrag
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 127/09
Abweisung der Klage eines Verbandes gegen die Erhebung angeblich überhöhter ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 07.10.2009 - 1 O 419/08
- OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 127/10
Abweisung der Klage eines Verbandes gegen die Erhebung angeblich überhöhter ...
- OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 3 U 25/09
Darlehensvermittlungsvertrag: Pflichtverletzung des Maklers durch unterlassenen ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen