Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 10 - Mäklervertrag (§§ 652 - 656)   
   Untertitel 2 - Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 655a - 655e)   

§ 655e
Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.

Rechtsprechung zu § 655e BGB

8 Entscheidungen zu § 655e BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 655e BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 655e BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 13 I (Verbraucher)
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