Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 10 - Mäklervertrag (§§ 652 - 656) |
| Untertitel 3 - Ehevermittlung (§ 656) |
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Rechtsprechung zu § 656 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 656 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Partnerschaftsvermittlung - Zahlung mit Wechsel, 11.7.90 (BGHZ 112, 122)
§ 656 analog, § 656 I 2, II
Literatur im Internet zu § 656 BGB
- § 656 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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