Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 10 - Mäklervertrag (§§ 652 - 656) |
| Untertitel 3 - Ehevermittlung (§ 656) |
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Rechtsprechung zu § 656 BGB
45 Entscheidungen zu § 656 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.07.1990 - IV ZR 160/89
Partnerschaftsvermittlung - Zahlung mit Wechsel - § 656 BGB analog, § ...
- BGH, 04.03.2004 - III ZR 124/03
Mäklervertrag - Partnerschaftsvermittlungsdienstverträg: § 656 BGB ...
- BGH, 25.05.1983 - IVa ZR 182/81
Ehevermittlungsvertrag
- BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 20/62
Ehemäklerlohn
- OLG Koblenz, 18.12.2006 - 12 U 1230/03
Schlechterfüllung eines Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrages
- BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06
Wirksamkeit eines Partnervermittlungsvertrags
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 13.09.2006 - 15 U 148/05
Sittenwidrigkeit eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages auf Grund eines ...
- OLG Düsseldorf, 13.09.2006 - 15 U 148/05
- LG Duisburg, 22.11.1990 - 2 S 161/90
- BGH, 04.12.1985 - IVa ZR 75/84
Formularmäßige Vereinbarung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in einem ...
- AG Altötting, 14.03.1986 - 1 C 1008/85
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Literatur im Internet zu § 656 BGB
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