Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 11 - Auslobung (§§ 657 - 661a) |
(1) 1Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. 2Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.
Rechtsprechung zu § 658 BGB
19 Entscheidungen zu § 658 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.09.2006 - III ZR 295/05
Teilweiser Widerruf einer Auslobung
Zum selben Verfahren:
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- LG München I, 21.12.2004 - 33 O 15954/04
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Auslobung einer Meisterschaftsprämie ist formfrei wirksam
- VK Düsseldorf, 12.11.2009 - VK-21/09
Realisierungswettbewerb Neubau Gymnasium
- BSG, 17.03.1981 - 7 RAr 3/80
Baustellenbegriff - Arbeitsstättenbebriff
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Abgrenzung von verbindlicher Auslobung und unverbindlichem Gewinnspiel
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