Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79)   
   Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79)   
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Bekanntmachung

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.

Literatur im Internet zu § 66 BGB

Querverweise

Auf § 66 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Eingetragene Vereine
                § 71 (Änderungen der Satzung)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Registersachen
            § 89 (Ablichtungen und Ausdrucke)

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