Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79) |
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.
(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
Rechtsprechung zu § 66 BGB
6 Entscheidungen zu § 66 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.04.1989 - 3 StR 53/89
- BayObLG, 25.10.2000 - 3Z BR 298/00
Regelung von Eintritt und Austritt in einer Vereinssatzung
- BayObLG, 23.12.1998 - 3Z BR 257/98
Bestellung besonderer Vertreter durch den Vorstand eines eingetragenen Vereins
- LAG Köln, 09.05.2007 - 7 Sa 1363/06
Pflegekraft; behindertengerechter Arbeitsplatz; Aushang
- VGH Bayern, 21.10.2005 - 15 B 01.2490
* Richter im Bundesdienst, Anzeigepflicht für entgeltliche schriftstellerische, ...
- OLG Hamm, 27.05.2004 - 27 U 44/03
Haftung des Konkursverwalters wegen Pflichtverletzung
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Querverweise
Auf § 66 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 71 (Änderungen der Satzung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
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