Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 11 - Auslobung (§§ 657 - 661a) |
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
(2) 1Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. 2Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit findet auf die Zuerteilung des Preises die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Anwendung.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.
Rechtsprechung zu § 661 BGB
90 Entscheidungen zu § 661 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 30.10.2019 - 11 U 115/18
Deutsches Derby 2016
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 28.06.2018 - 2 O 298/17
Verbandsautonomie; Preisentscheidung; schwerer Verfahrensfehler
- LG Köln, 28.06.2018 - 2 O 298/17
- BGH, 15.12.2016 - I ZR 63/15
Zu den Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Saarbrücken, 06.03.2015 - 10 S 125/14
Bewerbungsverfahren für ein Stipendium: Auskunftsanspruch des Bewerbers über den ...
- VerfGH Saarland, 08.07.2014 - Lv 6/13
Peter Richter
- LG Saarbrücken, 06.03.2015 - 10 S 125/14
- FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten
- FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 3908/09
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- BGH, 25.10.2012 - I ZR 169/10
Einwilligung in Werbeanrufe II
- VK Saarland, 20.02.2008 - 1 VK 07/07
Vergabeverstoß im Wettbewerbsverfahren nach § 25 VOF und Konsequenzen
- BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09
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