Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
Rechtsprechung zu § 664 BGB
110 Entscheidungen zu § 664 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.03.1992 - III ZR 170/90
Verjährung bei Käuferansprüchen aus Auskunftvertrag mit Drittem
- BGH, 17.12.1992 - III ZR 133/91
Auftragsübertragung an Dritten
- OLG Köln, 28.08.2000 - 2 Wx 45/00
- LSG Thüringen, 12.10.2011 - L 6 SF 212/11
- LG Bonn, 10.04.1995 - 10 O 390/94
- OLG Frankfurt, 17.11.2011 - 11 U 48/11
Anwaltshaftung: Fehlender Hinweis auf Unwirksamkeit einer Urkunde wegen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2010 - 7 A 10941/09
Haftung aus Kanalbenutzungsverhältnis
- BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 499/11
Ehrenamtliche Tätigkeit - Telefonseelsorge
- OLG Köln, 20.12.2007 - 18 U 214/06
Rechtsanwälte - Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbots
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Querverweise
Auf § 664 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 27 (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 713 (Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)