Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)   
   Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674)   
§ 664
Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

Rechtsprechung zu § 664 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Spachtelmasse, 19.3.92 (NJW-RR 1992, 1011)
    § 676 aF (§ 675 II nF), konkludenter Beratungsvertrag, § 664, Verjährung, § 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>

Literatur im Internet zu § 664 BGB

Querverweise

Auf § 664 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 27 (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 713 (Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter)
     
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 664 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht