Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Rechtsprechung zu § 665 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 24 Entscheidungen zu § 665 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 665 BGB im Volltext bei

- Urteilsbesprechung zu § 665 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 665 BGB
- Weisungen an Handelsvertreter von Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Kanzlei für Vertriebsrecht (Praxishinweise)
Weisungsrechte des Unternehmers und Berichtspflichten des Handelsvertreters
über www.vertriebsrecht.de - § 665 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 665 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 27 (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675c (Zahlungsdienste und elektronisches Geld)
- Gesellschaft
- § 713 (Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Kommissionsgeschäft
- § 385
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