Rechtsprechung zu § 666 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 58 Entscheidungen zu § 666 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Urteilsbesprechungen zu § 666 BGB bei ibr-online
- BGH, Konkursabwicklung durch Unternehmen des Konkursverwalters, 24.1.91 (BGHZ 113, 262)
Abgrenzung Masseschulden (§ 58 Nr. 2 KO, § 54 Nr. 2 InsO) - Masseschulden (§ 59 I Nr. 1 KO, § 55 I Nr. 1 InsO) bei Einsatz von Hilfskräften durch den Verwalter, §§ 133, 157, 164 II BGB, § 181 BGB;
Pflicht zur Selbstanzeige möglicher Verhinderungsgründe, § 666 BGB analog, § 83 KO (§ 58 InsO)
- BGH, Handakten des Rechtsanwalts, 30.11.89 (BGHZ 109, 260)
§§ 666, 667 BGB, § 50 BRAO, § 6 KO (§ 80 InsO);
§ 810 BGB;
§ 53 I Nr. 1 StPO, § 55 StPO;
§ 18 BNotO;
§ 62 ZPO, Anwaltssozietät
Literatur im Internet zu § 666 BGB
- § 666 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerbestellung
Kontrollbetreuer
Schlusstätigkeiten
Vermögensverzeichnis
Vorsorgevollmacht
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Querverweise
Auf § 666 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 27 (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675c (Zahlungsdienste und elektronisches Geld)
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 681 (Nebenpflichten des Geschäftsführers)
- Gesellschaft
- § 713 (Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Depotgesetz (DepotG)
- Einkaufskommission
- § 24 (Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 259 (Umfang der Rechenschaftspflicht)
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