Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)   
   Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674)   
§ 669
Vorschusspflicht

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Rechtsprechung zu § 669 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 669 BGB

Querverweise

Auf § 669 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 27 (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
            Zahlungsdienste
              Allgemeine Vorschriften
                § 675c (Zahlungsdienste und elektronisches Geld)
          Gesellschaft
            § 713 (Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1835 (Aufwendungsersatz)

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