Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 2 - Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 675b) |
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Fassung aufgrund des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.10.2013 | Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | 01.10.2013 | |
14.08.1999 | Überweisungsgesetz | 21.07.1999 |
pflichten § 675bAufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
Rechtsprechung zu § 675 BGB
7.077 Entscheidungen zu § 675 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22
Insolvenzverwalter erhält Einsicht in Handakten der für Wirecard tätigen ...
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- LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21
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- OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18
Anwaltshaftung, Fehlberatung, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- BGH, 05.10.2023 - III ZR 216/22
Anlagebedingungen, Transparenzkontrolle
- BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der ...
- BGH, 22.06.2021 - II ZR 140/20
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen ...
- OLG Hamburg, 22.11.2023 - 4 W 94/23
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen; Berechtigung ...
- OLG Brandenburg, 21.11.2023 - 6 U 77/22
- LG Frankfurt/Main, 23.10.2023 - 2 O 56/22
M&A-Beraterin klagte auf Zahlung ihres Beraterhonorars
- BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22
Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers
§ 675 BGB in Nachschlagewerken
- § 675 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bestattung
- Gerichtskosten
- Schlusstätigkeiten
- Vorsorgevollmacht
- Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Auf § 675 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag und ähnliche Verträge
- II. Geschäftsbesorgungsvertrag
- 2. Überweisungsvertrag
- § 676c
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Kommissionsgeschäft
- § 396
- Depotgesetz (DepotG)
- Einkaufskommission
- § 24 (Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand)
Redaktionelle Querverweise zu § 675 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 354
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 114 (Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern) (zu § 675 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 116 S. 1 (Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen) (zu §§ 675 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 31 (Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung) (zu § 675 I)