Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 12 - Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 662 - 676h)   
   Untertitel 2 - Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 676h)   
   Kapitel 1 - Allgemeines (§§ 675 - 676)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 675
Entgeltliche Geschäftsbesorgung

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet. 

Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 12 Untertitel 2 (§§ 675 - 676h) :

Dieser Untertitel dient der Umsetzung

1. der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) und

2. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45).

Rechtsprechung zu § 675 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kreditkartenzahlung nach Nachtklubbesuch, 24.9.02 
    §§ 670, 675, 780 BGB, Kreditkartenzahlungen sind grds. ggü dem Kreditkartenunternehmen unwiderruflich - auch bei Unwirksamkeit des Valutageschäfts (zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen)

  • BGH, Buchhaltungsarbeiten, 7.3.02 (NJW 2002, 1577)
    § 611 BGB, § 631 BGB, § 675 I BGB, Abgrenzung Werk- und Dienstvertrag: Vertrag über Buchhaltungsarbeiten ist grds. ein Werkvertrag: der Auftraggeber muß bei Mängeln Gelegenheit zur Nachbesserung geben, zur Frage der Einordnung der Leistungen eines Steuerberaters insgesamt (offengelassen);
    § 634 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, eine - die Fristsetzung entbehrlich machende - ernsthafte und endgültige Nachbesserungsverweigerung kann, muß aber nicht, im (prozessualen) Bestreiten von Mängeln liegen;
    § 634 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: vgl. jetzt § 636 BGB <Fassung ab 1.1.02>), zur Frage, wann eine Nachbesserung für den Besteller unzumutbar ist

  • BGH, Gehilfe des Konkursverwalters, 19.7.01 (NJW 2001, 3190)
    § 82 KO (§ 60 InsO), § 278 BGB, Haftung des Konkursverwalters für (auch strafbare) Schädigungen der Konkursmasse durch seine Gehilfen in Erfüllung von konkursspezifischen Verwalterpflichten;
    §§ 670, 675 BGB, Risiko der Bank bei Fälschung eines Überweisungsauftrags, zum Anspruch der Bank aus pVV;
    § 249 BGB, ersatzfähiger Schaden bei scheinbarer Belastung des Kontos (Unverfügbarkeit des "Buchgeldes");
    zur (analogen) Anwendung von § 255 BGB beim Schadensausgleich hinsichtlich eines falsch ausgewiesenen Kontostands

  • BGH, Überweisungsaufträge von der Weltreise, 17.7.01 (NJW 2001, 2968)
    §§ 670, 675 BGB, keine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung (Rechtsscheinshaftung) bei Fälschung eines Überweisungsauftrags (Risiko der Bank), zu den Voraussetzungen eines Anspruchs wegen pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Lastschriften, 6.6.00 (BGHZ 144, 349) 
    § 675 I, Anspruch auf Rückbuchung nicht genehmigter Lastschriften ohne zeitliche Begrenzung;
    keine konkludente Genehmigung der Abbuchung durch Entgegennahme des Tageskontoauszuges ohne Beanstandung;
    Bedeutung von Rechnungsabschlüssen (nach den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Banken-AGB)

  • OLG Köln, Postbank Online-Sperrung, 14.4.00
    § 9 AGBG, §§ 675, 676a ff BGB

  • BGH, 15% Rendite mit AAA-Papieren, 13.1.00 (NJW 2000, 2503)
    § 675 II, Eigenhaftung des Anlagevermittlers, Prüfung des Anlageobjektes auf wirtschaftliche Plausibilität;
    § 254

  • BGH, Kleinbetriebseinwand, 18.11.99 (NJW 2000, 730)
    § 675 I BGB, Regreß gegen Rechtsanwalt, Geltendmachung durch den durch das Rechtsanwaltsverschulden Begünstigten;
    § 23 I 2, 3 KSchG

  • BGH, Mieteinnahmen Ferienwohnungen, 11.3.99 (NJW 1999, 1717)
    § 51 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft des Zedenten (der eine natürliche Person ist) einer zur Sicherung abgetretenen Forderung ist auch dann nicht unzulässig, wenn er vermögenslos ist;
    § 399 BGB, zur Unzulässigkeit einer Aufrechnung nach Treu und Glauben bei Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnissen (§§ 667, 675 I BGB)

  • BGH, Nitroverdünnung, 11.3.99
    § 676 aF (§ 675 II nF), Beratungsvertrag, Verjährung, § 195

  • BGH, Wertstellung Überweisung, 6.5.97 (NJW 1997, 2042)
    Banken-AGB, § 9 AGBG, §§ 675, 667, 271 BGB, Wertstellung muß grundsätzlich am Tag des Zahlungseingangs erfolgen;
    (Hinweis: jetzt ausdrücklich gesetzlich geregelt in § 676g I 3 BGB)

  • OLG Hamm, gestohlene EC-Karte, 17.3.97 (NJW 1997, 1711)
    §§ 675, 670 BGB (Hinweis: nun spezieller § 676h BGB), Beweislastverteilung;
    Beweisaufnahme über Entschlüsselbarkeit der PIN;
    § 286 ZPO, zum vollen Beweis einer Tatsache kann eine informatorische Parteianhörung gem. § 141 ZPO genügen

  • BGH, Pensionszulage für Ehefrau, 14.11.96 (NJW 1997, 518)
    § 675 BGB, pVV (vgl. nunmehr §§ 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), ein Steuerpflichtiger, gegen den gem. § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) ein Bußgeld verhängt wurde, kann (trotz eigener Schuld) gegen seinen Steuerberater, der dies verschuldet hat, Regreß nehmen, zur Reichweite des § 258 StGB

  • BGH, Gefälschter Ausweis des Auszahlungsempfängers, 13.6.95 (BGHZ 130, 87)
    §§ 675, 667, § 254

  • BGH, Spachtelmasse, 19.3.92 (NJW-RR 1992, 1011)
    § 676 aF (§ 675 II nF), konkludenter Beratungsvertrag, § 664, Verjährung, § 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, Gefälschte Überweisung, 20.6.90 (NJW-RR 1990, 1200)
    §§ 670, 675 BGB, Fälschungsrisiko trägt die Bank;
    § 812 BGB, Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger steht der Bank, nicht dem Bankkunden zu, § 816 II BGB, Möglichkeit der Genehmigung der aufgrund Fälschung ausgeführten Überweisung

  • BGH, Gebrauchsanweisung, 11.10.88 (NJW 1989, 1029)
    § 676 aF (§ 675 II nF), (kein) konkludenter Beratungsvertrag;
    § 826

  • BGH, dänischer Konsul, 23.1.85 (NJW-RR 1986, 484)
    Wertgutachten, stillschweigender unentgeltlicher Auskunftsvertrag, § 676 aF (§ 675 II nF), Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, (kein) "Wohl und Wehe", Gegenläufigkeit

  • BGH, Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt, 25.11.81 (NJW 1982, 1095)
    § 675 II, Abgrenzung Anlageberater - Anlagevermittler, Unterrichtungspflichten des Anlagevermittlers, § 254 I, Mitverschulden wegen blinden Vertrauens bei Vorliegen besonderer Umständen

  • BGH, nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell, 22.3.79 (BGHZ 74, 103)
    Anlagevermittler, § 676 aF (§ 675 II nF), konkludenter Beratungsvertrag, § 98 HGB

Querverweise

Auf § 675 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              Überweisungsvertrag
                § 676c (Verschuldensunabhängige Haftung; sonstige Ansprüche)
    Depotgesetz (DepotG)
      Einkaufskommission
        § 24 (Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand)
Redaktionelle Querverweise zu § 675 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag
            § 611 (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag) (zu § 675 I)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 631 (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag) (zu § 675 I)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Aufsichtsrat
            § 114 (Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern) (zu § 675 I)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 31 (Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung) (zu § 675 I)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 116 S. 1 (Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen) (zu §§ 675 ff)

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