Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 2 - Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 675b) |
Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
Rechtsprechung zu § 675a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 675a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 675a BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 675a BGB:
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- (weggefallen)
- § 12
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13d (Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland) (zu § 675a II Nr. 3)
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