Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 12 - Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 662 - 676h)   
   Untertitel 2 - Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 676h)   
   Kapitel 1 - Allgemeines (§§ 675 - 676)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 675a
Informationspflichten

(1) Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind. Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) haben zusätzlich Informationen über Ausführungsfristen, Wertstellungszeitpunkte, Referenzkurse von Überweisungen und weitere in der Verordnung nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Überweisungen der in § 676c Abs. 3 bezeichneten Art.

(2) Im Sinne dieses Titels stehen Kreditinstituten gleich:

1. die Deutsche Bundesbank,
2. andere Unternehmen, die gewerbsmäßig Überweisungen ausführen, und
3. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die gewerbsmäßig Überweisungen ausführen.

Rechtsprechung zu § 675a BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 675a BGB

Querverweise

Auf § 675a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
     
      Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen
        Art. 239 (Informationspflichten für Kreditinstitute)
Redaktionelle Querverweise zu § 675a BGB:
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13d (Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland) (zu § 675a II Nr. 3)

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