Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
| Kapitel 2 - Zahlungsdienstevertrag (§§ 675f - 675i) |
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 675f BGB
16 Entscheidungen zu § 675f BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 24.05.2011 - 13 U 66/10
Kreditkartenvertrag, Zinspflicht, Fälligkeit, Zinsanpassung, einseitige
- FG Münster, 24.03.2011 - 6 K 2439/10
- OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 56/09
Ansprüche aus erloschenem Girokontovertrag: Zins- und Herausgabeanspruch des ...
- LG Düsseldorf, 10.02.2011 - 21 S 81/10
- OLG Dresden, 26.05.2011 - 8 U 1989/10
Zur Zulässigkeit der Bankkosten für eine Benachrichtigung des Schuldners über ...
- LG Frankfurt/Main, 08.04.2011 - 25 O 260/10
Bank darf für Kontoauszüge nichts berechnen
- BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07
Insolvenzrecht - Zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift
- BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09
AGB - Keine Gebühr für Kartenzahlung, wenn alleinige Zahlungsmethode
- OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 158/09
Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für Überweisungen in den AGB einer ...
- OLG Frankfurt, 16.02.2011 - 17 U 234/10
Anspruch auf Rückbuchung eines Betrages von einem Sperrkonto
- OVG Bremen, 23.02.2011 - 1 S 29/11
Verweigerung des Antrags einer politischen Partei auf Eröffnung eines Girokontos ...
- OLG Frankfurt, 04.08.2010 - 23 U 157/09
Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für Überweisungen und für den Ausdruck ...
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 190/09
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse ...
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 188/09
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse ...
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 187/09
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse ...
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 186/09
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse ...
Literatur im Internet zu § 675f BGB
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675e (Abweichende Vereinbarungen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
- Art. 248 (Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren)
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