Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)   
   Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c)   
   Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c)   
   Unterkapitel 1 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente (§§ 675j - 675m)   
§ 675l
Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.

Rechtsprechung zu § 675l BGB

Literatur im Internet zu § 675l BGB

Querverweise

Auf § 675l BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Zahlungsdienste
              Zahlungsdienstevertrag
                § 675i (Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld)
              Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
                Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
                  § 675m (Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung)
                Haftung
                  § 675v (Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments)
                  § 675w (Nachweis der Authentifizierung)

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