Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
Unterkapitel 1 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto (§§ 675j - 675m) |
(1) 1Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
1. | unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind, | |
2. | die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden, | |
3. | sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen, | |
4. | dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen und | |
5. | jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist. |
2Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist.
(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.
(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
nutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente § 675mPflichten des Zahlungs-
dienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
Rechtsprechung zu § 675m BGB
17 Entscheidungen zu § 675m BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19
Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines ...
- BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 56/20
Kein Auslandsbezug von Forderungen wegen Kreditkartendiebstahls im Ausland
- LG München I, 16.06.2017 - 32 S 1552/17
Zahlung über sicheres Zahlungsauthentifizierungsinstrument
- OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
Missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN
- OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16
Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel
- AG Bonn, 11.02.2015 - 109 C 244/14
Widerruf; Anfechtung; Zahlungsauftrag; Anzeige missbräuchlicher Verwendung
- OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 3 U 173/14
Unzulässige Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank
- OLG Frankfurt, 29.05.2015 - 10 U 35/13
Zulässigkeit von Bank-AGB (hier smsTan-Preisklausel)
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.07.2017 - XI ZR 260/15
Preisklausel für sogenannte smsTAN
- BGH, 25.07.2017 - XI ZR 260/15
- OLG Köln, 10.02.2016 - 13 U 45/15
Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausstellung einer ...
Querverweise
Auf § 675m BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)