Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
Unterkapitel 3 - Haftung (§§ 675u - 676c) |
(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.
(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler
1. | in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder | ||
2. | den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung | ||
a) | einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder | ||
b) | einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments. |
(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. 3Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(5) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. 2Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
dienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge § 675vHaftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments § 675wNachweis der Authentifizierung § 675xErstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang § 675yHaftung der Zahlungs-
dienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungs-
pflicht § 675zSonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang § 676Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen § 676aAusgleichsanspruch § 676bAnzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge § 676cHaftungsausschluss
Rechtsprechung zu § 675v BGB
90 Entscheidungen zu § 675v BGB in unserer Datenbank:
- LG Köln, 08.01.2024 - 22 O 43/23
Sparkasse muss Kunden nach Phishing-Angriff per Call-ID Spoofing gemäß § 675u BGB ...
- LG Halle, 23.06.2023 - 4 O 133/22
Kein Schadensersatzanspruch der Bank bei Zulassung des chip-TAN-Verfahrens ...
- OLG München, 04.09.2023 - 19 U 1508/23
Wechselseitige Ansprüche aus einem Zahlungsdiensterahmenvertrag
- AG München, 02.06.2023 - 142 C 19233/19
Haftung bei EC-Kartenmissbrauch - Keine grobe Fahrlässigkeit bei gemeinsamer ...
- OLG Dresden, 13.10.2022 - 8 U 760/22
Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten ...
- AG Bonn, 28.06.2022 - 116 C 44/21
Postbank unterliegt und wird zu EUR 3.950,00.- in einem Betrugsfall mit Karte ...
- OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 578/22
Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten ...
- LG Nürnberg-Fürth, 29.06.2023 - 6 O 5996/22
Unbegründete Ansprüche eines Kontoinhabers auf Kontoberichtigung und ...
- LG Heilbronn, 29.11.2021 - 8 Qs 29/21
Computerbetrug bei unberechtigter Verwendung einer EC-Karte; Erforderlichkeit ...
- LG Heilbronn, 16.05.2023 - 6 O 10/23
PushTAN-Verfahren hat erhöhtes Gefährdungspotential: Kein Anscheinsbeweis
Querverweise
Auf § 675v BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 248 (Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)