Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
| Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
| Unterkapitel 3 - Haftung (§§ 675u - 676c) |
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Rechtsprechung zu § 676 BGB
95 Entscheidungen zu § 676 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.10.1990 - XI ZR 165/88
Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrages aufgrund Erkundigung ...
- BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92
Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information
- BGH, 07.07.1998 - XI ZR 375/97
Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen einem Kreditinstitut und einem ...
- OLG Koblenz, 22.03.1996 - 8 U 1120/95
- BGH, 27.01.1998 - XI ZR 145/97
Bestätigung des Eingangs eines Überweisungsauftrages
- BGH, 05.12.2000 - XI ZR 340/99
Umfang und Richtigkeit einer Bankauskunft
- OLG Nürnberg, 09.06.1999 - 12 U 4408/98
Direktionsrecht der herrschenden Gesellschafter gegenüber dem nicht mehr ...
- BGH, 27.02.1996 - XI ZR 133/95
Pflichten der Bank im Rahmen einer Anlageberatung
- BGH, 16.02.1995 - IX ZR 15/94
Berechnung des Vertrauensschadens
- BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77
nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF ...
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Querverweise
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 116 S. 3 (Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen)
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