Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
| Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
| Unterkapitel 3 - Haftung (§§ 675u - 676c) |
Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschaltete Stelle, so kann er vom anderen Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z entsteht.
Rechtsprechung zu § 676a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 676a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 676a BGB im Volltext bei

- OLG Köln, Postbank Online-Sperrung, 14.4.00
- BGH, Widerruf fehlerhafter Überweisung, 23.11.99 (NJW 2000, 804)
Rechtzeitigkeit des Widerrufs bei Vorbehalt der "Nachdisposition" durch die Empfängerbank (trotz Buchung auf dem Kontoauszug des falschen Begünstigten), (Hinweis vgl. ab 1.1.2002: § 676a IV 1 BGB, Art. 228 II EGBGB)
Literatur im Internet zu § 676a BGB
- § 676a BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 676a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren)
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- (weggefallen)
- § 12 (zu §§ 676a ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 116 S. 3 (Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen) (zu §§ 676a ff)
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