Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 662 - 676h) |
| Untertitel 2 - Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 676h) |
| Kapitel 4 - Girovertrag (§§ 676f - 676h) |
Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine weitergeleitete Angabe zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 676f BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 676f BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 676f BGB im Volltext bei

- BGH, bankinterne Fehlbuchung, 8.11.00 (BGHSt 46, 196)
§ 263 StGB, Berühmung eines Rechts ist keine Tatsachenbehauptung;
§ 13 StGB, bösgläubige Ausnutzung einer Fehlbuchung durch den Bankkunden ist grundsätzlich nicht strafbar, keine Unterscheidung zwischen Fehlüberweisung und Fehlbuchung hinsichtlich Garantenpflicht (Ergänzung zu BGH, «Fehlüberweisung»), § 676f BGB
Literatur im Internet zu § 676f BGB
Querverweise
Auf § 676f BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informationspflichten von Kreditinstituten
- § 13 (Betroffene Überweisungen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Behandlung von Kundenbeschwerden
- § 14 (Kundenbeschwerden)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- Überweisungsvertrag
- §§ 676a ff (Vertragstypische Pflichten; Kündigung) (zu §§ 676f ff)
- Abgabenordnung (AO)
- § 154 (zu §§ 676f ff)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 676f BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?