Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 12 - Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 662 - 676h)   
   Untertitel 2 - Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 676h)   
   Kapitel 4 - Girovertrag (§§ 676f - 676h)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 676f
Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag

Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine weitergeleitete Angabe zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 676f BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, bankinterne Fehlbuchung, 8.11.00 (BGHSt 46, 196) 
    § 263 StGB, Berühmung eines Rechts ist keine Tatsachenbehauptung;
    § 13 StGB, bösgläubige Ausnutzung einer Fehlbuchung durch den Bankkunden ist grundsätzlich nicht strafbar, keine Unterscheidung zwischen Fehlüberweisung und Fehlbuchung hinsichtlich Garantenpflicht (Ergänzung zu BGH, «Fehlüberweisung»), § 676f BGB

Literatur im Internet zu § 676f BGB

Querverweise

Auf § 676f BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 676f BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              Überweisungsvertrag
                §§ 676a ff (Vertragstypische Pflichten; Kündigung) (zu §§ 676f ff)

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