Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 677
Pflichten des Geschäftsführers

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Rechtsprechung zu § 677 BGB

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Querverweise

Auf § 677 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 677 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 539 I (Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters)
          Leihe
            § 601 I 1 (Verwendungsersatz)
          Bürgschaft
            § 775 (Anspruch des Bürgen auf Befreiung)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 994 II (Notwendige Verwendungen)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1049 I (Ersatz von Verwendungen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1216 S. 1 (Ersatz von Verwendungen)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1959 I (Geschäftsführung vor der Ausschlagung)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2125 I (Verwendungen; Wegnahmerecht)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 39 (Geschäftsführung ohne Auftrag)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 57 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung)
Was ist das?

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