Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 679
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Rechtsprechung zu § 679 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Milchpulver, 8.3.90 (BGHZ 110, 313) 
    §§ 683, 679, 254 BGB, auch-fremdes Geschäft, § 1004 BGB, "öffentliches Interesse";
    § 823 II BGB iVm § 1004 BGB;
    gemeinsame Polizeipflichtigkeit (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 5 ff PolG)

  • BVerwG, Uferdeckwerk, 6.9.88 (NJW 1989, 922)
    §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im öffentlichen Recht (hier: Handeln eines Privaten im Aufgabenbereich einer Behörde), § 679 BGB, § 256 BGB;
    öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;
    entsprechende Anwendung von § 256 II ZPO im Verwaltungsprozeß (§ 173 VwGO)

  • BGH, Freibad an der Autobahn, 15.12.77 (NJW 1978, 1258)
    § 839 BGB, haftende Körperschaft bei Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG), Drittgerichtetheit der Amtspflicht;
    GoA, § 679 BGB, "öffentliches Interesse"

  • BGH, Unfallrentenansprüche, 10.12.51 (BGHZ 4, 153)
    § 400, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots bei vorheriger Erlangung des Gegenwerts;
    §§ 679, 683, 684;
    bedingte Abtretung, Einzugsermächtigung

Literatur im Internet zu § 679 BGB

Querverweise

Auf § 679 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 683 (Ersatz von Aufwendungen)
            § 687 (Unechte Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 679 BGB:

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