Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Rechtsprechung zu § 679 BGB
191 Entscheidungen zu § 679 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86
Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften ...
- BGH, 15.12.1977 - III ZR 159/75
Freibad an der Autobahn - § 839 BGB, haftende Körperschaft bei ...
- BGH, 17.11.2011 - III ZR 53/11
Aufwendungsersatzanspruch eines Beerdigungsunternehmens
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.08.2005 - 20 U 125/04
Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines Krankenhauses ...
- BGH, 16.11.2007 - V ZR 208/06
Immobilien - Bestimmbarkeit des Dritten reicht bei Vertrag zugunsten Dritter!
- BGH, 08.03.1990 - III ZR 81/88
Aufwendungsersatzanspruch des Eigentümers eines vermieteten Grundstücks
- OLG Köln, 12.06.2007 - 24 U 4/06
Treuwidrige Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 15.12.2005 - 22 O 134/05
Duales System
- LG Köln, 15.12.2005 - 22 O 134/05
- LG Köln, 20.04.2012 - 7 O 146/11
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 679 BGB
- § 679 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Entschädigung
- § 57 (Ersatz)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen