Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79) |
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Rechtsprechung zu § 68 BGB
18 Entscheidungen zu § 68 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2008 - 5 Sa 49/08
Vertretung eines Vereins - Verbot widerstreitender Interessen - Kündigung durch ...
- BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96
Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater
- KG, 09.03.2006 - 8 U 172/05
Eingetragener Verein: Umfang und Dauer der Vertretungsmacht des Vorstandes bei ...
- OLG Köln, 11.12.1998 - 19 U 40/98
Schadensersatz wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen
- LG Bonn, 07.12.2011 - 2 O 248/11
- VG Hamburg, 17.08.2011 - 8 K 3632/09
Eröffnung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten; Berufung in das ...
- BGH, 23.09.2010 - IX ZR 26/09
Steuerberater - Haftung wegen Nichterkennens EU-rechtswidrigen Steuerrechts
- BGH, 27.11.2008 - 5 StR 96/08
Verfahrensrüge (Darstellungsanforderungen bei Verletzung des ...
- LG Frankfurt/Main, 30.10.2008 - 3 O 291/08
Denic - Domainrecht - Markenrecht - Unterlassung
- LG Frankfurt/Main, 11.11.2004 - 3 O 241/04
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 70 (Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
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