Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687)   
§ 682
Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

Rechtsprechung zu § 682 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 682 BGB

Querverweise

Auf § 682 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 687 (Unechte Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 682 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 104 (Geschäftsunfähigkeit)
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            §§ 812 ff (Herausgabeanspruch)
          Unerlaubte Handlungen
            §§ 823 ff (Schadensersatzpflicht)
            § 827 (Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit)
            § 828 (Minderjährige)
            § 829 (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen)

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