Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Rechtsprechung zu § 683 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 123 Entscheidungen zu § 683 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 34 Urteilsbesprechungen zu § 683 BGB bei ibr-online
- BGH, Feuerwehrmann, 4.5.93 (NJW 1993, 2234)
§ 823, haftungsbegründende Kausalität, Adäquanz, Zurechnungszusammenhang, Vorschaden, Herausforderung, Gefahrverwirklichung;
§§ 683, 670
- BGH, Milchpulver, 8.3.90 (BGHZ 110, 313)
§§ 683, 679, 254 BGB, auch-fremdes Geschäft, § 1004 BGB, "öffentliches Interesse";
§ 823 II BGB iVm § 1004 BGB;
gemeinsame Polizeipflichtigkeit (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 5 ff PolG)
- BGH, Fotowettbewerb, 15.10.69 (BGHZ 52, 393)
Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht für vorprozessuale Kosten;
§ 677, § 1004 analog, § 683
- BGH, Funkenflug, 20.6.63 (BGHZ 40, 28)
§ 677, § 683, auch-fremdes Geschäft
- BGH, Unfallrentenansprüche, 10.12.51 (BGHZ 4, 153)
§ 400, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots bei vorheriger Erlangung des Gegenwerts;
§§ 679, 683, 684;
bedingte Abtretung, Einzugsermächtigung
Literatur im Internet zu § 683 BGB
- Ansprüche des Geschäftsführers bei angemaßter GoA
von Dr. Christian Lucas (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz zeigt die möglichen wechselseitigen Ausgleichsansprüche bei angemaßter Geschäftsführung ohne Auftrag auf und stellt den hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen einen eigenen Lösungsansatz gegenüber.
via juratexte.de - Ansprüche eines Nothelfers in Rettungsfällen von Dr. Markus Gehrlein, Richter am OLG, Saarbrücken (Aufsatz)
VersR 1998, 1330
- § 683 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 683 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 539 I (Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters)
- Leihe
- § 601 I 1 (Verwendungsersatz)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 670 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 683 S. 1)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Entschädigung
- § 57 (Ersatz)
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