Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 683
Ersatz von Aufwendungen

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Rechtsprechung zu § 683 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Feuerwehrmann, 4.5.93 (NJW 1993, 2234) 
    § 823, haftungsbegründende Kausalität, Adäquanz, Zurechnungszusammenhang, Vorschaden, Herausforderung, Gefahrverwirklichung;
    §§ 683, 670

  • BGH, Milchpulver, 8.3.90 (BGHZ 110, 313) 
    §§ 683, 679, 254 BGB, auch-fremdes Geschäft, § 1004 BGB, "öffentliches Interesse";
    § 823 II BGB iVm § 1004 BGB;
    gemeinsame Polizeipflichtigkeit (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 5 ff PolG)

  • BGH, Fotowettbewerb, 15.10.69 (BGHZ 52, 393) 
    Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht für vorprozessuale Kosten;
    § 677, § 1004 analog, § 683

  • BGH, Funkenflug, 20.6.63 (BGHZ 40, 28)
    § 677, § 683, auch-fremdes Geschäft

  • BGH, Unfallrentenansprüche, 10.12.51 (BGHZ 4, 153)
    § 400, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots bei vorheriger Erlangung des Gegenwerts;
    §§ 679, 683, 684;
    bedingte Abtretung, Einzugsermächtigung

Literatur im Internet zu § 683 BGB

Querverweise

Auf § 683 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 684 (Herausgabe der Bereicherung)
            § 687 (Unechte Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 683 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 539 I (Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters)
          Leihe
            § 601 I 1 (Verwendungsersatz)
          Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
            Auftrag
              § 670 (Ersatz von Aufwendungen) (zu § 683 S. 1)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 994 II (Notwendige Verwendungen)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1049 I (Ersatz von Verwendungen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1216 S. 1 (Ersatz von Verwendungen)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1959 I (Geschäftsführung vor der Ausschlagung)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2125 I (Verwendungen; Wegnahmerecht)

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