Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Rechtsprechung zu § 683 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 105 Entscheidungen zu § 683 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 34 Urteilsbesprechungen zu § 683 BGB bei ibr-online
- BGH, Feuerwehrmann, 4.5.93 (NJW 1993, 2234)
§ 823, haftungsbegründende Kausalität, Adäquanz, Zurechnungszusammenhang, Vorschaden, Herausforderung, Gefahrverwirklichung;
§§ 683, 670
- BGH, Milchpulver, 8.3.90 (BGHZ 110, 313)
§§ 683, 679, 254 BGB, auch-fremdes Geschäft, § 1004 BGB, "öffentliches Interesse";
§ 823 II BGB iVm § 1004 BGB;
gemeinsame Polizeipflichtigkeit (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 5 ff PolG)
- BGH, Fotowettbewerb, 15.10.69 (BGHZ 52, 393)
Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht für vorprozessuale Kosten;
§ 677, § 1004 analog, § 683
- BGH, Funkenflug, 20.6.63 (BGHZ 40, 28)
§ 677, § 683, auch-fremdes Geschäft
- BGH, Unfallrentenansprüche, 10.12.51 (BGHZ 4, 153)
§ 400, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots bei vorheriger Erlangung des Gegenwerts;
§§ 679, 683, 684;
bedingte Abtretung, Einzugsermächtigung
Literatur im Internet zu § 683 BGB
- Ansprüche des Geschäftsführers bei angemaßter GoA
von Dr. Christian Lucas (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz zeigt die möglichen wechselseitigen Ausgleichsansprüche bei angemaßter Geschäftsführung ohne Auftrag auf und stellt den hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen einen eigenen Lösungsansatz gegenüber.
via juratexte.de - § 683 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 683 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 683 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Entschädigung
- § 57 (Ersatz)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 683 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?