Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
Rechtsprechung zu § 684 BGB
342 Entscheidungen zu § 684 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07
Insolvenzrecht - Zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift
- OLG Saarbrücken, 10.03.2008 - 5 W 58/07
Wohnungseigentum - Anspruch des Verwalters auf Aufwendungsersatz und Honorar?
- OLG Schleswig, 14.08.2003 - 2 W 16/03
Wohnungseigentum - Ungerechtfertigte GoA: Ersatz unausweichlicher Aufwendungen?
- OLG Düsseldorf, 20.05.2008 - 23 U 128/07
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung ...
- OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 176/01
- OLG Hamburg, 27.08.2003 - 2 Wx 53/00
Ansprüche aus Notgeschäftsführung; Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Ersatz ...
- BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98
Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem ...
- BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51
Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des ...
- BGH, 13.10.2011 - IX ZR 115/10
Bankrecht - Genehmigung im Lastschriftverfahren
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Literatur im Internet zu § 684 BGB
- Ansprüche des Geschäftsführers bei angemaßter GoA
von Dr. Christian Lucas (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz zeigt die möglichen wechselseitigen Ausgleichsansprüche bei angemaßter Geschäftsführung ohne Auftrag auf und stellt den hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen einen eigenen Lösungsansatz gegenüber.
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse