Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
Rechtsprechung zu § 684 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 24 Entscheidungen zu § 684 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 684 BGB bei ibr-online
- BGH, Unfallrentenansprüche, 10.12.51 (BGHZ 4, 153)
§ 400, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots bei vorheriger Erlangung des Gegenwerts;
§§ 679, 683, 684;
bedingte Abtretung, Einzugsermächtigung
Literatur im Internet zu § 684 BGB
- Ansprüche des Geschäftsführers bei angemaßter GoA
von Dr. Christian Lucas (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz zeigt die möglichen wechselseitigen Ausgleichsansprüche bei angemaßter Geschäftsführung ohne Auftrag auf und stellt den hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen einen eigenen Lösungsansatz gegenüber.
via juratexte.de - § 684 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 684 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 687 (Unechte Geschäftsführung)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 684 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?