Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 13 - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687) |
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 687 BGB
187 Entscheidungen zu § 687 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.06.1989 - II ZR 334/87
Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Verjährung von ...
- LAG Hessen, 25.01.2008 - 10 Sa 1195/06
Herausgabe von Schmiergeld und Schadensersatzanspruch - Beweiswürdigung - keine ...
- OLG Köln, 08.06.1999 - 22 U 269/98
- LAG Köln, 01.09.1998 - 13 (11) Sa 754/97
Provisionen, Herausgabe, Ausschreibung, Schmiergeld, Anbieterkartell, Steuer, ...
- BGH, 13.12.1995 - XII ZR 194/93
Ansprüche des Vermieters bei unberechtigter Untervermietung
- BGH, 23.03.1988 - IVa ZR 41/87
Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung eines vertraglichen ...
- BGH, 11.10.1979 - VII ZR 285/78
Haubenkipper - § 687 Abs. 2 BGB
- VG Saarlouis, 15.12.2009 - 2 K 2108/09
Anspruch einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft gegen einen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 29.03.2011 - 2 K 2108/09
Anspruch einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft gegen einen ...
- VG Saarlouis, 29.03.2011 - 2 K 2108/09
- BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98
 
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Literatur im Internet zu § 687 BGB
- Ansprüche des Geschäftsführers bei angemaßter GoA
von Dr. Christian Lucas (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz zeigt die möglichen wechselseitigen Ausgleichsansprüche bei angemaßter Geschäftsführung ohne Auftrag auf und stellt den hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen einen eigenen Lösungsansatz gegenüber.
via juratexte.de - § 687 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Schlusstätigkeiten - § 687 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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