Rechtsprechung zu § 688 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 688 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- VG Karlsruhe, Nichtabholung des beschlagnahmten Wagens nach Aufhebung der Beschlagnahme, 15.5.01
§ 94 II StPO, nach Aufhebung der Beschlagnahme besteht zwischen der Polizei und dem Betroffenen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, auf das §§ 688 ff BGB entsprechend anwendbar sind und für das Gebühren erhoben werden können (§§ 1 I, 2, 3 LGebG, Nr. 57.4 Gebührenverzeichnis)
- OLG Köln, Pkw-Diebstahl vom Händlergrundstück, 15.3.96 (FamRZ 97, 53)
Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis - unentgeltlicher Verwahrungsvertrag, §§ 688, 690 BGB, § 280 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- OLG Düsseldorf, Möbeleinlagerung, 16.3.95 (NJW-RR 1996, 480)
§§ 467 ff HGB, §§ 688 ff BGB, Leistungsstörung beim Lagervertrag, Herausgabepflicht (§ 695 BGB, § 473 I HGB) steht nicht im Synallagma, Haftung des Einlagerers nach § 284 II BGB <Fassung bis 31.12.01> bei Ersatzbeschaffung nach vorübergehendem Verlust;
§ 130 BGB, Beweis des Zugangs: es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß - bewiesenermaßen - zur Post gegebene Sendungen auch den Empfänger erreichen
Literatur im Internet zu § 688 BGB
- § 688 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwahrung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 688 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Lagergeschäft
- § 467 (Lagervertrag)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 688 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (9)
Eigene Frage stellen